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Allgemeine Hinweise zum Thema Statik bei Wintergärten

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Kategorie: Wintergärten
Dieser Artikel wurde eingestellt von: Admin
Erstellung am: 29. September 2009 10:23 - 4458 Hits

Die baurechtlichen Bestimmungen nehmen bei der Planung eines Wintergartens einen besonderen Stellenwert ein. Neben den üblichen Bauunterlagen gehört eine prüffähige Statik dazu.

Zu dieser Thematik nachfolgend einige grundsätzliche Anmerkungen und Hinweise:

Eine sogenannte Typenstatik muss bei der obersten Baubehörde eingereicht und freigegeben worden sein. Die offizielle Freigabe durch diese Behörde ist jeweils auf dem Deckblatt der Statik mit einem Gültigkeitszeitraum vermerkt!

Wenn eine Typenstatik nicht vorgelegt werden kann muss eine individuelle Statik erstellt werden. Hierfür sind folgende Punkte relevant:

Jede Statik muss die Unterschrift des Statikers im Original tragen. Gleichzeitig ist der Spannungsnachweis für jeden Lastfall zu führen.

Bei dem Antragsverfahren unterscheidet man zwischen dem normalen Bauantrag und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Bei dem normalen Bauantrag wird immer eine Statik mit eingereicht.

Bei dem vereinfachten Verfahren verbleibt die Statik beim Bauherren. Diese muss auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können. Beim Bauamt wird anstelle der Statik ein Standsicherheitsnachweis eingereicht. Dieser enthält die Mitgliedsnummer des Statikers zur Architekten - und / oder Ingenieurkammer Gemäß der Prüfeinschränkungsverordnung muss der jeweilige Statiker von der Prüfung befreit sein. Diese Prüfbefreiung ist zu dokumentieren und als Anlage der Statik beizufügen. Ferner ist der Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Kammer beizufügen.

In der Praxis wird häufig das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewendet. Der Statiker hat dem Bauamt hierfür einen Standsicherheitsnachweis ( Formblatt je nach Bauamt unterschiedlich!) über das jeweilige Objekt im Original zu unterschreiben. Hiermit wird bestätigt die Statik entsprechend dem öffentlichen Baurecht erstellt zu haben. Derjenige der den Bauantrag stellt zeichnet als Entwurfverfasser ein Formblatt. Damit trägt der Unterzeichner die Verantwortung für das Antragsverfahren - auch für die ordnungsgemäße Erstellung der Statik.

Die Gesetzeslage ist eindeutig: Wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben macht, handelt nach § 91 Abs.3 NbauO ordnungswidrig und kann zur Verantwortung gezogen werden! Es können Geldstrafen bis zu 500.000 Euro verhängt werden!

Wer mit Kopien arbeitet, verstößt gegen den obigen Paragrafen und dem Bauherrn wird eine gültige Statik vorenthalten!!

Mit dem Bau des Wintergartens darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung begonnen werden!


Die Ausführungsbestimmungen können in den Bundesländern variieren! Im Zweifelsfall sollten Sie Rücksprache mit Ihrer zuständigen Baubehörde halten.




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